adidas v Nike: Markenstreit Streifen Sporthose
Die Drei Streifen sind das Markenzeichen der adidas AG und in Form einer Streifen Sporthose mit drei Streifen seit Jahrzehnten in Deutschland bekannt. Umso mehr Aufmerksamkeit erzielt die Entscheidung des OLG Düsseldorf zu dem Markenstreit zwischen adidas und Nike um Verwechslungsgefahr und das Markenzeichen Streifen Sporthose.
Streifen Sporthose – Markenstreit adidas v Nike
Die adidas AG kennzeichnet ihre Sportkleidung zumeist mit drei seitlich angebrachten, vertikal verlaufenden Längsstreifen, die gleichbreit sind und jeweils mit gleichem Abstand zueinander positioniert. In Deutschland schützt die adidas AG diese Markenkennzeichnung u. a. mit einer entsprechenden Bildmarke (Registernummer DE 39912356 in der Warenklasse 25 für „Hosen, insbesondere Sport- und Freizeithosen einschließlich Shorts“, eingetragen seit März 1999).
Diese Marke machte sie auch geltend gegen Nike, als der U.S. Sporthersteller mit ähnlichem Design in Deutschland auf den Markt drängte. Auf Antrag der adidas AG untersagte das Landgericht Düsseldorf der Nike Retail B.V. im Eilrechtsschutz u.a., innerhalb Deutschlands fünf bestimmte Sporthosen anzubieten sowie zu bewerben, die mit einem (Zwei-bzw. Drei-) Streifen-Muster an der Außennaht versehen sind (Aktenzeichen 34 O 92/22). Gegen dieses Urteil wendet sich die Nike Retail B.V. mit ihrer Berufung.
Markenkennzeichnung auf Bekleidung
Ob ein Muster auf Bekleidung wie Streifen auf einer Sporthose als Hinweis auf die Herkunft der Bekleidung oder als rein dekoratives Element wahrgenommen wird, hängt zusammen mit der Platzierung des Zeichens.
Bei Bildern, Motiven, Symbolen und Wörtern auf der Vorder- oder Rückseite von Bekleidung ist davon auszugehen, dass dies vom maßgeblichen Publikum nicht grundsätzlich als Herkunftsmaßstab gesehen wird. Dies ist im Einzelfall zu beurteilen.
Anders ist es bei Zeichen, die sich auf eingenähten Etiketten auf der Innenseite von Bekleidungsstücken befinden. Hierin ist regelmäßig einen Herkunftshinweis zu sehen (siehe BGH GRUR 2018, 932 Rn. 18 – #darferdas?). Erforderlich ist die Feststellung, dass der angesprochene Verkehr in der konkret in Rede stehenden Art der Verwendung einen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller des in Rede stehenden Kleidungsstücks erblickt (BGH GRUR 2019, 1289 – Damen Hose MO).
Die Zweckbestimmung durch den Verwender wiederum ist nicht relevant für die Frage der zeichenmäßigen Benutzung eines Zeichens. Es kommt allein darauf an, ob ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs das Zeichen als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb versteht (BGH GRUR 1961, 280, 281 – Tosca).
Streifen Sporthose - adidas v Nike: LG Düsseldorf sah Verwechslungsgefahr
Das Landgericht Düsseldorf hatte nicht nur dem Unterlassungsantrag von adidas zugestimmt, sondern auch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke (das Streifen Muster von adidas) festgestellt aufgrund der jahrzehntelangen Verwendung für Sportartikel. Geschützt bzw. betroffen seien Sporthosen, so dass Warenidentität bestehe. Unter Einbeziehung der Faktoren gesteigerte Kennzeichnungskraft und Warenidentität könne eine unmittelbare Verwechslungsgefahr bejaht werden.
Nike legte Berufung ein und argumentierte, die allein maßgebliche Verkehrsauffassung werde in den Streifenverzierungen der angegriffenen Produkte keinen Hinweis auf ihre betriebliche Herkunft sehen. Die Kennzeichnungspraxis der Antragstellerin sei nicht ausschlaggebend für die Frage, ob die Streifenverzierungen auf den angegriffenen Hosen markenmäßig verwendet würden, da sie nicht der Kennzeichnungspraxis der gesamten Branche entspreche.
Streifen Sporthose - adidas v Nike vor dem OLG Düsseldorf
Unbestritten kennzeichne die adidas AG ihre Sportkleidung mit drei seitlich angebrachten, vertikal verlaufenden gleichbreiten Längsstreifen mit jeweils gleichem Abstand zueinander, stellte das OLG Düsseldorf fest. Hieran seien die angesprochenen Verkehrskreise gewöhnt und sähen darin mitunter einen Hinweis auf die adidas AG.
Aber auch andere Hersteller von Sport- und Freizeitkleidung verwenden Streifenmuster entlang der Außennaht als dekoratives Element, ergänzte das OLG Düsseldorf. Auch Jeanshosen oder die Uniformhosen der bayerischen Polizei weisen seitlich entlang der Außennaht ein Streifenmuster auf – letzteres war auch in der mündlichen Verhandlung diskutiert worden.
Deshalb müssten bei der Prüfung sowohl die konkrete Streifengestaltung, als auch die weiteren Zeichen auf den angegriffenen Hosen berücksichtigt werden.
„Nicht jedes Seitenstreifenmuster auf Sporthosen ist zu untersagen“, titelte das OLG Düsseldorf die Pressemitteilung über die vorliegende Entscheidung (OLG Düsseldorf, 20 U 120/23, vom 28.05.2024). Und stellte in der Prüfung der konkreten Gestaltung fest, dass eins der fünf genannten Modelle von Nike die Markenrechte der adidas AG verletzt (die LA Lakers Courtside Pants), ein Modell von Nike mit drei Streifen und einem nicht maßgeblich wahrzunehmenden “Swoosh“ Aufdruck.
Die übrigen vier Nike Modelle von Streifen Sporthosen sah das OLG Düsseldorf als nicht Marken verletzend an und hob für diese Modelle das Urteil des Landgerichts Düsseldorf auf. Drei der Streifen Sporthosen von Nike seien mit einem großen, deutlich sichtbaren Aufdruck „Swoosh“ versehen und verfügten nur über zwei statt drei Streifen. Eine weitere Hose (Paris St. Germain Pants) ist zwar mit drei parallel verlaufenden Streifen an der Außenseite gestaltet und hat einen weniger auffälligen Aufdruck Air Jordan „Jumpman“. Doch aufgrund ihres geringen Abstands zueinander kämen die drei Streifen aber nicht isoliert zur Geltung, erklärte das Gericht, sondern erschienen wie ein einheitliches Zierband. Außerdem sind diese drei Streifen in den Club-Farben eines Fußballvereins gehalten.
Diese Gestaltung wecke keine Assoziationen an die Drei-Streifen-Kennzeichnung der adidas AG, entschied das OlG Düsseldorf.
Vier der fünf Streifen Sporthosen darf Nike nun also in Deutschland in Umlauf bringen. Das Urteil ist rechtskräftig.
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