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Tooltime als Marke für Software



Tooltime - Kunstwort als Marke für Software

Wird ein Kunstwort aus einer Kombination verständlicher Begriffe zur Marke angemeldet wie TOOLTIME als Marke für Software und EDV, begründet die Neuheit des Kunstworts keinerlei Unterscheidungskraft.

Hat also der Begriff TOOLTIME Unterscheidungskraft für Waren und Dienstleistungen im Bereich Software und EDV?

TOOLTIME als Marke für Software und EDV


Eine Wortschöpfung mit dem Begriff Tool wird gerne als Marke angemeldet im Bereich Software und EDV. So versuchte es auch ein Markenanmelder mit dem Begriff TOOLTIME als Marke mit Schutzanspruch für Software, Digitales wie Kontaktverwaltung, Datensynchronisation und auch für Bürodienstleistungen; Rechnungswesen- und Controlling sowie für (mobile)Telekommunikationsdienste.

Das DPMA jedoch hatte diese Markeneintragung abgelehnt wegen fehlender Unterscheidungskraft. Die Wortfolge TOOLTIME diene als eng beschreibender Sachhinweis auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Gegen diesen Beschluss legte der Markenanmelder Beschwerde vor dem Bundespatentgericht ein. Begriff TOOLTIME sei lexikalisch kein eigenständiger Begriff der deutschen oder englischen Sprache, sondern vielmehr ein originelles und ungewöhnliches Kunstwort.

TOOLTIME – verständliches Kunstwort?


Der Markenanmelder hatte Erfolg mit der Beschwerde; das BPatG widersprach der Entscheidung des DPMA und hob dessen ablehnenden Beschluss vollständig auf. Dem Begriff TOOLTIME fehle es nicht an Unterscheidungskraft, urteilte das BPatG (25 W (pat) 514/20).

Die Tatsache, dass der Begriff TOOLTIME nicht im Lexikon steht, begründet allerdings keinerlei Unterscheidungskraft.

Und das Wort „Tool“ sei recht eindeutig und werde von maßgeblichen Verkehrskreisen ohne weiteres in der Bedeutung „Werkzeug, Gerät, Hilfsmittel, EDV-Hilfsprogramm“ erkannt. Das Wort „Time“ hat die Bedeutung von „Zeit, Frist, Uhrzeit“. Beide Begriffe sind allgemeiner Wortschatz.

Nach Rechtsprechung gilt:
  • Der Umstand, dass die Begriffe „Soul“ und „Bites“ zusammengeschrieben sind, ist in der Werbesprache nicht unüblich und daher für sich gesehen nicht schutzbegründend.

  • Auch wenn der Begriff lexikalisch nicht erfasst ist, begründet dies keine hinreichende Unterscheidungskraft (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl. 2021)

  • Abstandslose Zusammenschreibung sowie die Binnengroßschreibung sind als werbeübliche Gestaltungselemente zu sehen und begründen keine Unterscheidungskraft (vgl. EuGH GRUR 2006, 229 Rn. 71 - BioID).

  • Doch einen anderen Aspekt sah das Bundespatentgericht als entscheidend an.

    Wortkombination TOOLTIME hat Pfiff


    Denn laut BPatG bleibe es unklar, was unter einer „Werkzeugzeit“ zu verstehen ist, also dem Zusammenfügen der beiden Begriffe Tool und Time. Dabei könne es sich um einen besonders geeigneten Zeitpunkt („time“) für den Einsatz von analogen oder digitalen Werkzeugen („tool“), um die Zeitdauer („time“), die ein derartiges Werkzeug oder EDV-Hilfsprogramm („tool“) für bestimmte Abläufe benötigt, oder aber um seine Lebensdauer handeln.

    Das zur Marke angemeldete Kunstwort TOOLTIME habe daher eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von einer unmissverständlichen Sachangabe wegführt.
    Das Gericht ergänzte, sprechenden Marken sei die Erkennbarkeit oder eine gewisse Anspielung auf eine bestimmte Bedeutung immanent. Diese Tatsache schließe nicht aus, dass sie als Herkunftskennzeichnung aufgefasst werden.

    Dem Begriff TOOLTIME könne daher nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden, urteilt das BPatG – anders als die Prüfungsabteilung des DPMA. Der ablehnende Beschluss des DPMA wurde aufgehoben.

    Markenanmeldung for Software


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