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Kunstwort als Marke: SoulBites für Müsliriegel



Kunstwort als Marke - SoulBites für Food

Ein Kunstwort als Marke- das beschäftigt die Gerichte immer wieder. Aktuell entschied das Bundespatentgericht über die Markenanmeldung SoulBites für Müsliriegel und Nahrungsergänzung. Ein interessantes Kunstwort, denn Soul und Bites haben im Englischen jeweils zwei Bedeutungen, im Deutschen könnte man dies „Teekesselchen“ nennen.

SoulBites – ein Kunstwort?


Entsprechend argumentieren die Anmelder, dass das zur Marke angemeldete Kunstwort nicht beschreibend sein könne, es ja weder in der deutschen noch in der englischen Sprache vorkommt.
Es handele sich um eine neue Wortschöpfung, die lexikalisch nicht erfasst sei und durch die Binnengroßschreibung in SoulBites eine unübliche Wortzusammensetzung und daher auch eine gewisse Unterscheidungskraft aufweise.

Doch die Prüfungsabteilung des DPMA lehnte die Markeneintragung ab wegen fehlender Unterscheidungskraft. Die allgemein verständlichen Wörter „Soul“ und „Bites“ könnten ohne weiteres als allgemeine Werbeaussage für die angemeldeten Waren wahrgenommen werden, als „Happen/Bissen, deren Genuss der Seele guttue“. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Anmelderin, die kürzlich vom Bundespatentgericht (BPatG) entschieden wurde (30 W (pat) 528/22).

Tatsächlich bedeutet „Soul“ nicht nur „Seele“, sondern ist auch als Musikrichtung bekannt,
und das englische Wort „bite“ bedeutet „Happen“, aber auch „Stich, Biss/Bisswunde“. Und Bites ist auch sehr ähnlich zu Bytes – dem bekannten Begriff aus der IT Branche.

Ist das beschreibend für Müsliriegel und Nahrungsergänzung?

Eine Marke darf nicht beschreibend sein


Begriffe, die als Marke geschützt sind, dürfen grundsätzlich nicht beschreibend sein in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen. Das gilt für Wortmarken ebenso wie für Wort- und Bildmarken oder auch für Bildmarken ohne Worte. Um dennoch über eine Marke zu verfügen, die einprägsam ist und zur CI (Corporate Identity) passt, werden gerne neue Begriffe kreiert und als Kunstwort zur Marke angemeldet.

Die Herausforderung ist der schmale Grat zwischen einer – unter Umständen werblichen – Beschreibung und einem einprägsamen Begriff, der sich den Verbrauchern nicht auf den ersten Blick erklärt, aber auf den zweiten Blick die Ursprungsidentität garantiert. Denn die Hauptfunktion einer Marke ist der Herkunftsnachweis, die Garantie der Ursprungsidentität.

Unterscheidungskraft von einem Kunstwort


Ob eine Markenanmeldung dies erfüllt, ist abhängig von der Unterscheidungskraft, die Voraussetzung ist für Markenschutz. Diese muss nicht ausgeprägt sein, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt laut Rechtsprechung (siehe BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke). Auch hat der BGH entschieden, dass die Prüfung der Unterscheidungskraft nur dann auf die wahrscheinlichste Verwendung der angemeldeten Marke beschränkt werden kann, wenn in der betreffenden Branche nur eine Verwendungsart praktisch bedeutsam ist und auch keine unübliche Verwendungsart wahrscheinlich ist (BGH 2020 #darferdas II, I ZB 61/17). Trifft das nicht zu, sind sämtliche wahrscheinliche Verwendungsarten der angemeldeten Marke zu überprüfen mit Hinblick auf die Unterscheidungskraft.

Keine Unterscheidungskraft besitzen beschreibende Zeichen oder Begriffe. Das gilt sowohl, wenn Verbraucher das Beschreibende ohne Weiteres verstehen, als auch dann, wenn ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt werden kann.

Kunstwort SoulBites - wie wird es verstanden?


Das Gericht hatte daher zu klären, wie SoulBites zum Anmeldezeitpunkt von den maßgeblichen Verkehrskreisen aufgefasst worden wäre. Bei Marken, die wie SoulBites aus mehreren Bestandteilen kombiniert sind, ist es zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten.

Dem Gericht vorgelegte Nachweise belegten, dass der Begriff „Soul“ zum Anmeldezeitpunkt bereits üblich war in Werbeaussagen zu gutem Essen. Beispielsweise bezeichnet „Soulfood“ die traditionelle Küche der Afroamerikaner aus den amerikanischen Südstaaten (Nachweis über einen Wikipedia Eintrag).
Auch in anderen Nachweisen wurde Soulfood oder Soul-Snack in dieser Bedeutung verwendet (Nachweis über eine Food Webseite). Und das Wort Bite bedeute vor allem „Happen“, erklärte das BPatG.

Entsprechend würden – wie auch die Prüfungsabteilung des DPMA festgestellt hatte - die beanspruchten Müsliriegel und Nahrungsergänzungsmittel verstanden als „Happen, die gut tun.“, Für das Verständnis in diesem Sinn bedürfe es keiner analysierenden, mehrere differenzierende Gedankenschritte erfordernden Betrachtungsweise, entschied das Gericht. Lesen Sie in diesem Kontext auch gerne unseren Beitrag Kunstwort TOOLTIME als Marke für Software.

Nach Rechtsprechung gilt:
  • Der Umstand, dass die Begriffe „Soul“ und „Bites“ zusammengeschrieben sind, ist in der Werbesprache nicht unüblich und daher für sich gesehen nicht schutzbegründend.

  • Auch wenn der Begriff lexikalisch nicht erfasst ist, begründet dies keine hinreichende Unterscheidungskraft (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl. 2021).

  • Abstandslose Zusammenschreibung sowie die Binnengroßschreibung sind als werbeübliche Gestaltungselemente zu sehen und begründen keine Unterscheidungskraft (vgl. EuGH GRUR 2006, 229 Rn. 71 - BioID).

  • Auch aus der Neuheit einer Marke lasse sich keine Unterscheidungskraft herleiten, erklärte das BPatG. Zudem seien die maßgeblichen Verkehrskreise daran gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die sachbezogene Informationen vermittelt werden sollen. Ebenso bestehe Gewöhnung daran, dass im Werblichen Groß- und Kleinschreibung willkürlich gehandhabt wird.

    Die Beschwerde wurde daher zurückgewiesen. Die Marke SoulBites kann ihre Hauptfunktion, die Ursprungsidentität zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, entschied das BPatG.

    Markenanmeldung für Kunstwort


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