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EPA: Training für KI Erfindungen



EPA case-law: Training für KI Erfindungen

Grundlage jeder Erfindung mit Anwendung von maschinellem Lernen und künstlicher Intelligenz ist das Training der KI bzw. des Computers.

Vielfach diskutiert sind in diesem Kontext Urheberrechte - siehe in unserem Beitrag zu ChatGPT und auch der Datenschutz in Deutschland, die DSGVO.
In Bezug auf das Patentrecht zeigen sich weitere Aspekte. Denn unter Patentschutz kann eine Erfindung nur gestellt werden, wenn sie technisch ist. Ganz wesentlich ist aber auch, dass die technische Lehre, die in einer Patentanmeldung beschrieben wird, nachvollzogen werden kann von einem Fachmann und dafür auch ausreichend offenbart ist.
Das ist in der Praxis eine Herausforderung, wie die aktuelle Rechtsprechung zeigt.

EPA Case-law zum Training der KI


Das Europäische Patentamt hat bereits mehrfach entschieden über Erfindungen, die KI anwenden.

2020: Äquivalenter Aortendruck/ARC SEIBERSDORF


In der EPA Entscheidung von 2020 (T 0161/18, Äquivalenter Aortendruck/ARC SEIBERSDORF) befasste sich eine Beschwerdekammer des EPA mit den verwendeten Trainingsdaten und dem erfindungsgemäßen Training eines künstlichen neuronalen Netzes. Die patentrechtliche Frage war, ob eine ausreichende Offenbarung vorlag und eine erfinderische Tätigkeit.

Gerade die Offenbarung ist eine Herausforderung bei KI basierten Erfindungen. Denn als „ausführbar offenbart“ kann nur gelten, was von einem Fachmann nachgearbeitet werden kann. Wie aber lässt sich in einer selbstlernenden KI das erfindungsgemäße Training nachvollziehen?

Im vorliegenden Fall hieß es in Anspruch 1 des Streitpatents, die Aufgabe (die präzise Ermittlung und Bestimmung des Herzzeitvolumens) werde gelöst mit Hilfe eines künstlichen neuronalen Netzes, dessen Gewichtungswerte durch Lernen bestimmt werden.
Nach Ansicht des EPA war das aber zu allgemein beschrieben. Die Verwendung künstlicher neuronaler Netze entspreche einem allgemeinen Trend in der Technik, auch der Medizintechnik, erklärte das EPA.

Das beanspruchte neuronale Netz sei nicht für die spezielle, beanspruchte Anwendung angepasst. Daher sah das EPA die patentgemäße Erfindung wegen der mangelnden Ausführbarkeit weder als ausreichend offenbart an noch begründe die Verwendung des künstlichen neuronalen Netzes eine erfinderische Tätigkeit.

2022: Sparsely connected neural network/MITSUBISHI


Ähnlich entschied eine Beschwerdekammer des EPA im November 2022 in T 0702/20 (Sparsely connected neural network/MITSUBISHI). Ein neuronales Netz definiere eine Klasse von mathematischen Funktionen, die als solche vom Patentschutz ausgeschlossen sind (nach Artikel 52 (2) EPÜ). Im Kern sei ein neuronales Netz eine mathematische Näherungsfunktion.
Das EPA erläuterte, wie andere "nichttechnische" Gegenstände könne es daher bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nur berücksichtigt werden, wenn es zur Lösung eines technischen Problems eingesetzt wird, z. B. wenn es mit spezifischen Daten für eine bestimmte technische Aufgabe trainiert wird.

Mitsubishi habe in den Ansprüchen keine bestimmte Aufgabe für das neuronale Netz näher spezifiziert. Es müsse jedoch nachgewiesen werden, dass das trainierte neuronale Netz ein technisches Problem in der beanspruchten Allgemeinheit löst, erklärte das EPA. Zwar nenne die Patentanmeldung eine datengesteuerte Sparsamkeit, doch sei angesichts des Inhalts der Anwendung nicht zu erkennen, für welche Art von Lernaufgaben die vorgeschlagene Struktur von Nutzen sein könnte und in welchem Umfang.

Auch wenn die Funktionsweise eines neuronalen Netzes vor dem Training nicht vorhersehbar sein mag und der Programmierer die Bedeutung der einzelnen Parameter nicht versteht, arbeite das neuronale Netz dennoch gemäß der Programmierung seiner Struktur und seines Lernschemas., erläuterte das EPA.
Die Patentanmeldung dieser Erfindung wurde daher wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen.

2022: Neuronal plasticity – Meta-Learning Schema


In einem weiteren Fall, ebenfalls eine EPA Entscheidung von 2022, wurde das Lernschema zum Training der KI in der Patentanmeldung genannt – doch es handelte sich um ein sogenanntes Meta-Learning Schemata.
Ist Meta-Learning allgemeines Fachwissen im Bereich KI? Diese Frage stand im Mittelpunkt dieser EPA Entscheidung (T 1191/19). Lesen Sie mehr zu diesem Fall gerne in unserem Blogbeitrag KI Erfindung mit Meta-Learning.

Das Training für einer Erfindung mit KI Anwendung muss gut strukturiert in der Patentanmeldung beschrieben sein. Dafür ist sowohl Erfahrung als auch strategische Argumentation erforderlich. Dies bietet unsere Patentanwaltskanzlei Köllner & Partner mit viel Expertise.

Sprechen Sie uns gerne unverbindlich an, telefonisch unter +49 (0)69 69 59 60-0 oder unter info@kollner.eu.


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