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Nutzungsrecht an der Arbeitnehmererfindung



Nutzungsrecht an der freigegebenen Arbeitnehmererfindung

Gibt ein Arbeitgeber das Schutzrecht einer Arbeitnehmererfindung auf, hat er die Pflicht, dem Erfinder dieses Schutzrecht zur Übernahme anzubieten. In einer solchen Konstellation kann sich der Arbeitgeber auch ein weiterhin geltendes Nutzungsrecht an der Arbeitnehmererfindung vorbehalten (siehe (§ 16 Abs. 3 ArbnErfG). Auch in einer solchen Konstellation gelten die Regelungen zur Erfindervergütung aus dem Arbeitnehmererfindergesetz.

Was umfasst so ein Nutzungsrecht?


Vor allem bietet sich das Nutzungsrecht an für die weitere Nutzung der freigegebenen Erfindung im eigenen Unternehmen. Ein Nutzungsrecht umfasst zudem auch eine Fremdfertigung, allerdings nur dann, wenn dadurch das nunmehr beim Arbeitnehmer liegende Monopolrecht nicht verletzt wird. Als zulässig gilt eine Fremdfertigung, wenn der Arbeitgeber die absolute Kontrolle hinsichtlich der Nutzung behält und bestimmenden Einfluss auf Art und Umfang der Herstellung und des Vertriebs hat.

Wichtig ist zu beachten, dass auch für eine freigegebene Arbeitnehmererfindung mit vorbehaltenem Nutzungsrecht eine „angemessene“ Vergütung vom Arbeitgeber zu zahlen ist. Anspruch und die Höhe einer Erfindervergütung für das Nutzungsrecht einer Diensterfindung unterliegen dem Arbeitnehmererfindergesetz.

Das bloße Nutzungsrecht und das Vorratspatent


In der Praxis bedeutet das: das bloße Nutzungsrecht ist als solches nicht zu vergüten, die Höhe des Anspruchs ist Null. Das bloße Nutzungsrecht führt auch nicht zu einem Erfindungswert als Vorratspatent. Denn das bloße Nutzungsrecht kann vom Arbeitgeber nicht als Verbietungsrecht gegenüber Wettbewerbern eingesetzt werden.

Als sogenanntes Vorratspatent werden Arbeitnehmererfindungen bezeichnet, die zwar vom Arbeitgeber als Arbeitnehmererfindung anerkannt sind und unter Schutzrecht stehen, jedoch nicht verwertet werden. In ständiger Schiedsstellenpraxis wird für ein Vorratspatent pauschal ein Jahreserfindungswert von 640 € (bzw. bei zusätzlich bestehenden nicht verwerteten Auslandsschutzrechten von 770 €) angenommen – allerdings erst ab dem 8. Patentjahr bis zum 20. Patentjahr, denn Arbeitgeber sollen bis zu sieben Jahren eingeräumt werden zur unternehmerischen Abwägung (gemäß § 44 PatG).

Vergütung für Nutzungsrecht an der Arbeitnehmererfindung


Zu einer tatsächlichen Vergütung kommt es daher nur dann, wenn vom Nutzungsrecht Gebrauch gemacht wird. Zu beachten ist, auch wenn die Höhe der Vergütung gemäß einer konkret auf die Erfindung zu beziehende Lizenzgebühr festgelegt werden könnte, gibt das Arbeitnehmererfindergesetz eine andere Regelung vor.

Die Höhe der Vergütung für das Nutzungsrecht einer Diensterfindung wird (analog der Systematik des § 9 Abs. 2 ArbEG) besteht aus einer Beteiligung des Erfinders an einer fiktiven Lizenzgebühr in Bezug auf die Erfindung, also nach der sogenannten Lizenzanalogie. Diese Ermittlung der Höhe der Vergütung berücksichtigt, dass auch das Unternehmen einen Anteil an der Entstehung der Erfindung und ihrer tatsächlichen Anwendung hat, indem es Materialien, Werkzeuge, Know-How, die Arbeitsstrukturen und auch das Marktumfeld schafft.

Auch ist zu berücksichtigen, dass für ein einfaches Nutzungsrecht deutlich geringere Lizenzgebühren bezahlt werden als für ein uneingeschränktes Verbietungsrecht. Daher gilt ein deutlicher Abschlag vom Erfindungswert als gerechtfertigt für ein einfaches Nutzungsrecht. Dieser Abschlag beträgt regelmäßig 50%.

Nutzungsrecht und bestehende Lizenzen


Nach § 16 ArbEG hat der Arbeitgeber über die bloße Mitteilung an den Arbeitnehmer über die Übertragungsabsicht hinaus keine weiteren Informationspflichten. Allerdings ist der Arbeitgeber nach der Fürsorgepflicht des § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, den Arbeitnehmer über bestehende Rechte an dem geistigen Eigentum, wie z.B. erteilte Lizenzen, zu informieren, da diese Informationen die Entscheidung des Arbeitnehmers, das geistige Eigentum zu übernehmen, maßgeblich beeinflussen können, darauf weist die Schiedsstelle in dem Einigungsvorschlag Arb.Erf. 42/20 hin.

Ansprüche aus einem Lizenzvertrag, der vor der Übertragung des Eigentums an dem geistigen Eigentum abgeschlossen wurde, gehen auf den Arbeitnehmer über, wenn sie in einem ursächlichen, ausschließlichen Zusammenhang mit dem geistigen Eigentum stehen. Einkünfte, die in keinem Zusammenhang mit dem geistigen Eigentum stehen, wie z. B. Einkünfte aus der Übertragung von Know-how, Entwicklungen, Ingenieurleistungen oder ähnlichen Positionen, gelten jedoch als schutzrechtsfremde oder schutzrechtsneutrale Einnahmen. Sie verbleiben beim Arbeitgeber und gehen nicht auf den Arbeitnehmer über.

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